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OLG Brandenburg, 31.01.2000 - 1 Ss 11/2000 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- OLG Brandenburg
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bad Liebenwerda, 11.05.1999 - 32 Ls 25/98
- OLG Brandenburg, 31.01.2000 - 1 Ss 11/2000
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 05.07.1979 - 4 StR 272/79
Revision wegen Verfahrensfehlern - Wahrung der Frist, innerhalb derer das von …
Auszug aus OLG Brandenburg, 31.01.2000 - 1 Ss 11/00
Zur Fristwahrung bedarf es zwar nicht des Eingangs auf der Geschäftsstelle, vielmehr genügt insoweit, dass das Urteil innerhalb der vorgeschriebenen Frist von allen Richtern unterschrieben und auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht ist, so wenn das Urteil mit den Akten im Dienstzimmer des Richters an der dafür vorgesehenen Stelle zum Abtrag bereit liegt (BGHSt 29, 43, 45; BGH Beschluss vom 19.03.1997 - 5 StR 650/96-). - BGH, 07.01.1998 - 5 StR 528/97
Verfahrensrüge wegen zu spätem Absetzen eines Urteils
Auszug aus OLG Brandenburg, 31.01.2000 - 1 Ss 11/00
Ein nicht voraussehbarer unabänderlicher Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 S. 4 StPO ist der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden Richters ebenfalls nicht zu entnehmen, da ggf. urlaubsbedingte Hemmnisse lediglich einen Organisationsmangel begründen können, den der Richter in der Regel zu vertreten hat (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 204; BGH StV 1998, 477). - BGH, 05.03.1997 - 3 StR 18/97
Verwerfung einer Revision
Auszug aus OLG Brandenburg, 31.01.2000 - 1 Ss 11/00
Ein nicht voraussehbarer unabänderlicher Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 S. 4 StPO ist der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden Richters ebenfalls nicht zu entnehmen, da ggf. urlaubsbedingte Hemmnisse lediglich einen Organisationsmangel begründen können, den der Richter in der Regel zu vertreten hat (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 204; BGH StV 1998, 477). - BGH, 19.03.1997 - 5 StR 650/96
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge - …
Auszug aus OLG Brandenburg, 31.01.2000 - 1 Ss 11/00
Zur Fristwahrung bedarf es zwar nicht des Eingangs auf der Geschäftsstelle, vielmehr genügt insoweit, dass das Urteil innerhalb der vorgeschriebenen Frist von allen Richtern unterschrieben und auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht ist, so wenn das Urteil mit den Akten im Dienstzimmer des Richters an der dafür vorgesehenen Stelle zum Abtrag bereit liegt (BGHSt 29, 43, 45; BGH Beschluss vom 19.03.1997 - 5 StR 650/96-). - BGH, 30.08.1978 - 3 StR 132/78
Notwendigkeit der Überbringung des vollständigen Urteils zur Geschäftsstelle
Auszug aus OLG Brandenburg, 31.01.2000 - 1 Ss 11/00
Der demnach vorliegende Verstoß gegen § 275 Abs. 1 S. 2 StPO zwingt als absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO zur Aufhebung des Urteils zu Gunsten des Revisionsführers - nicht jedoch hinsichtlich der übrigen Mitangeklagten (vgl. BGH- Beschluss vom 30.08.1978 - 3 StR 132/78-) -, ohne dass es eines Eingehens auf die Sachrüge bedarf." .
- OLG Frankfurt, 28.11.2023 - 3 ORs 26/23
Ausreichende Feststellungen zur Fahruntüchtigkeit
Im Regelfall genügt die Mitteilung des Tags der Urteilsverkündung, der Zahl der Hauptverhandlungstage und des Datums des auf dem Urteil angebrachten Eingangsstempels (BGH, Beschl. v. 22.01.2019 - 2 StR 413/18, StV 2019, 820, 821 Tz. 3;… BayObLG, Beschl. v. 16.05.2022 - 201 ObOWi 483/22, BeckRS 2022, 11544 Rn. 4; OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.01.2000 - 1 Ss 11/00, juris Rn. 4;… MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 2019, § 338 Rn. 177;… KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, § 338 Rn. 98).